Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen

Die Pflegeversicherung finanziert einem ambulanten Pflegedienst, der die Pflege zu Hause durchführt (Pflegesachleistung). Die pflegebedürftige Person hat die freie Wahl zwischen den Pflegediensten, die einen Versorgungsvertrag nach den §§ 71 ff. SGB XI abgeschlossen haben. Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegeversicherung ab, eine Auszahlung an die gepflegte Person oder deren Angehörige erfolgt nicht. Die monatlichen Höchstbeträge richten sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.

Kombinationsleistung

Die Kombinationsleistungen stehen Pflegebedürftigen zur Verfügung, die nicht den vollen Pflegesachleistungsbetrag durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Alle nicht ausgeschöpften Leistungen werden anteilig durch die Pflegeversicherung an den Versicherten als Pflegegeld ausgezahlt.

Beispiel zur Berechnung der Kombinationsleistungen:

Herr XY wurde in den Pflegegrad 3 begutachtet. Durch den Pflegedienst werden 800 € Pflegesachleistungen den Sozialversicherungsträger in Rechnung gestellt.

Wieviel Pflegegeld erhält Herr Müller für die weitere Koordinierung seiner Pflege?

Pflegesachleistungsanspruch Pflegegrad 3      =

1.298,00€

 800,00€ die der Pflegedienst in Anspruch nimmt =

61,63 %

Pflegegeldleistungsanspruch Pflegegrad 3      =

545,00€ (voller Anspruch)

Pflegegeldleistungsanspruch

38,37% (nach Abrechnung durch den Pflegedienst)

Auszahlung an den Pflegebedürftigen  =

209,12€

Für die weitere Koordinierung seiner Pflege bleiben Herrn Müller 209,12€.

 

Gern stehen wir Ihnen zu einem kostenlosen, individuellen Beratungsgespräch zur Verfügung.

 


häußliche mobile ambulante Pflege in Kamenz

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